Veröffentlichung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 6 (5) BauGB
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 19.05.2023 die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenroda in der Sitzung am 01.03.2022 beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Mansbach zur Darstellung einer Sonderbaufläche gemäß § 6 (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBL. I S. 1722), genehmigt.
Der betroffene Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurstücke 25/3 der Flur 7 und 85/3 der Flur 8 sowie die Flurstücke 28/12, 28/23, 28/25 sowie Teilflächen der Flurstücke 25/2 der Flur 25, Gemarkung Mansbach. Der betr. Geltungsbereich ist in der Abbildung dargestellt.
Abbildung: Geltungsbereich der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemein-de Hohenroda in der Gemarkung Mansbach gemäß § 6 (5) BauGB wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung auf der Homepage der Gemeinde Hohenroda unter www.hohenroda.de in der Rubrik “Amtliche Bekanntmachungen“ einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Wenn ein Internetzugang nicht vorhanden ist, können die Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3, 36284 Hohenroda – Oberbreitzbach während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden
Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr
eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Eine vorherige Anmeldung unter Telefon 06676 / 92000 ist erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 (2) BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohenroda geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).
Hohenroda, den 30.05.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenroda
gez. Stenda
Bürgermeister