Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenroda hat in ihrer Sitzung am 27.02.2023 den Bebauungsplan Nr. 5 für den Ortsteil Mansbach “Sondergebiet Wohn- und Pflegeeinrichtung Geyso - Park“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der betroffene Geltungsbereich des o. a. Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Mansbach das Flurstück 25/3 der Flur 7, die Flurstücke 28/7, 28/12, 28/23 und 28/25 sowie Teilflächen der Flurstücke 25/2 der Flur 25 und die Flurstücke 85/1 und 85 / 3 der Flur 8.
Die betroffenen Grundstücksflächen sind in der Abbildung dargestellt.
Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 für den Ortsteil Mansbach “Sondergebiet Wohn- und Pflegeeinrichtung Geyso - Park“
Mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 5 für den Ortsteil Mansbach “Sondergebiet Wohn- und Pflegeeinrichtung Geyso - Park“,in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung auf der Homepage der Gemeinde Hohenroda unter www.hohenroda.de in der Rubrik “Amtliche Bekanntmachungen“ einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Wenn ein Internetzugang nicht vorhanden ist, können die Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3, 36284 Hohenroda – Oberbreitzbach während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden
Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr
eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Eine vorherige Anmeldung unter Telefon 06676 / 92000 ist erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 (2) BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohenroda geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).
Hohenroda, den 31.05.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenroda
gez. Stenda
Bürgermeister