Ortsgerichtsvorsteher
Gerhard Pfromm
Hauptstraße 19, 36284 Hohenroda
Tel.-Nr. (06629) 66 45
Stellvertretende Ortsgerichtsvorsteherin
Margrit Steiner
Parkstraße 8, 36284 Hohenroda
Tel.-Nr. (0170) 753 111 6
OT. Oberbreitzbach, Baumgarten 3
-über die Gemeindeverwaltung-
Tel-Nr. (0 66 76) 92 00-0
E-Mail: ortsgericht@hohenroda.de
Sprechzeiten:
Nach telefonischer Vereinbarung mit Herrn Pfromm und Frau Steiner.
Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Die Ortsgerichte haben den Status von Hilfsbehörden der Justiz und sind aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Hessischen Landesverwaltung - hier: Justizverwaltung - eingebunden. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichtes ist das jeweilige Amtsgericht. Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtvorsteher/in und mindestens vier Ortsgerichtsschöffinnen bzw. Ortsgerichtsschöffen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Die Amtsdauer beträgt 10 Jahre. Ortsgerichtsmitglieder dürfen in der Regel nur innerhalb ihres Amtsbezirkes tätig werden. Die Geschäftsstunden eines Ortsgerichtes sind öffentlich bekannt gemacht oder bei der Gemeindeverwaltung telefonisch zu erfragen. Das Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.
Die Aufgaben des Ortsgerichts sind im Ortsgerichtsgesetz festgelegt und abschließend aufgezählt:
Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
Die Beglaubigungen der Ortsgerichte in Hessen haben die Besonderheit, daß sie öffentliche Beglaubigungen sind. Diese besondere Form einer schriftlich niedergelegten Willenserklärung ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben.
Rechtlicher Hintergrund: Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt folgende Arten von Willenserklärungen:
Die öffentliche Beglaubigung hat in der Hierarchie der Formerfordernisse einen hohen Rang und für den Rechtsverkehr eine große Bedeutung. Der Gesetzgeber möchte für besondere Rechtsgeschäfte sicherstellen, daß sich die Person über ihre Willenserklärung bewußt ist und die Folgen einer solchen Erklärung bedenkt. Es soll verhindert werden, daß eine wichtige rechtliche Erklärung vorschnell oder leichtfertig abgegeben wird.
Die öffentliche Beglaubigung wird oftmals auch freiwillig gewählt, ohne daß ein gesetzliches Formerfordernis vorliegt, um der Willensbekundung einen höheren Beweiswert zu geben.
Die Unterschriften und Abschriften werden vom Ortsgericht dann beglaubigt, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichtes ihren Wohnsitz, ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
Sterbefallanzeige
Die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallsanzeige.
Für die erforderlichen Angaben hat die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen unverzüglich Auskunft einzuholen.
Sicherung des Nachlasses
Die Ortsgerichtsvorsteherin oder der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn
Sterbefallsanzeige
Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind Familienangehörige, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war.
Hilfestellung bei der Sterbefallanzeige leisten häufig Krankenhäuser oder Bestattungsunternehmen.
Die Todesanzeige wird vom Standesamt an das Nachlassgericht übersandt. Wenn sie bereits genaue Angaben zu den Angehörigen des Verstorbenen, zu vorhandenem Grundbesitz und bestehenden letztwilligen Verfügungen enthält, erleichtert und beschleunigt dies ein eventuell nachfolgendes Nachlassverfahren.
Zusätzlich erfolgt in Hessen eine Sterbefallsanzeige von Amts wegen. Diese Aufgabe nimmt das örtlich zuständige Ortsgericht wahr.
Erbschaftsannahme bzw. -ausschlagung
Der Nachlass, d. h. sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, geht mit dem Tod automatisch auf den Erben über. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft muss der Erbe nicht erklären.
Vielmehr muss derjenige, der nicht Erbe werden will, die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber demNachlassgericht.
In Hessen kann diese schriftliche Erklärung beim Ortsgericht öffentlich beglaubigt und dann an das Amtsgericht abgesandt werden.
Wichtige Frist! Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Erbfall. In der Praxis wird diese Frist von den Amtsgerichten strikt eingehalten. Daher ist eine rechtzeitige Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft von großer Bedeutung. Hierbei gilt, daß die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb dieser Frist wirksam beim Amtsgericht eingegangen sein muss.
Besteht Unklarheit über den Erben (z. B. weil er oder sein Aufenthalt unbekannt ist) und liegt ein Fürsorgebedürfnis vor, können das Ortsgericht bzw. das Nachlassgericht Maßnahmen zur Nachlasssicherung ergreifen.
Eröffnung von Testamenten
Die Eröffnung von Testamenten, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung eines Gerichts befinden, sowie die Eröffnung von Erbverträgen ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt.
Hierbei stellt die Sterbefallsanzeige der Ortsgerichte sicher, daß auf ein Testament in amtlicher Verwahrung frühzeitig hingewiesen wird und die Eröffnung schnell geschehen kann.
Handschriftliche Testamente, die sich in Händen einer Privatperson befinden, müssen unbedingt beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Diese Pflicht gilt für jeden, der ein Testament in Händen hat und ist gesetzlich im BGB festgelegt. Die Herausgabe kann vom Nachlassgericht erzwungen werden. Eine Unterdrückung von Testamenten ist strafbar.
Das Nachlassgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen in einem Termin. Beteiligte, welche bei der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags nicht zugegen waren, werden von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werden neben den Begünstigten auch diejenigen benachrichtigt, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären.
Weitere Maßnahmen trifft das Nachlassgericht nicht.
Schätzungen
Wertschätzungen durch das Ortsgericht
Das Ortsgericht wird auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert schätzen von:
soweit sich die Gegenstände im jeweiligen Bezirk des Ortsgerichts befinden.
Die örtliche Zuständigkeit des Ortsgerichts ist auf die jeweilige Gemarkung der Gemeinde bzw. eines Ortsteils begrenzt.
Amtsgericht Bad Hersfeld
Dudenstraße 10
36251 Bad Hersfeld
Tel. (0 66 21) 2 03 -0
Amtsgericht Fulda
Königstraße 38
36037 Fulda
Tel. (06 61) 9 24 23 00
Außenstelle von Fulda:
Amtsgericht Hünfeld
Hauptstraße 24
36088 Hünfeld
Tel. (0 66 52) 6 00-01
Landgericht Fulda
Am Rosengarten 4
36037 Fulda
Tel. (06 61) 92 42
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Tel. (0 69) 13 67 -01